Die ständige Rechtsprechung des VwGH legt den Begriff "Angelegenheiten" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus; danach zählt dazu auch die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0078, und E vom 3. Juli 2008, 2008/12/0049). Nichts anderes gilt für die Frage der Abgrenzung einer - auf Basis der Behauptungen des Beamten im Verwaltungsverfahren vorliegenden - Versetzung von allfälligen anderen Maßnahmen; und zwar unabhängig davon, ob die Behauptung des Beamten, es liege materiell eine Versetzung vor, zutrifft oder nicht.Die ständige Rechtsprechung des VwGH legt den Begriff "Angelegenheiten" in Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 weit aus; danach zählt dazu auch die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0078, und E vom 3. Juli 2008, 2008/12/0049). Nichts anderes gilt für die Frage der Abgrenzung einer - auf Basis der Behauptungen des Beamten im Verwaltungsverfahren vorliegenden - Versetzung von allfälligen anderen Maßnahmen; und zwar unabhängig davon, ob die Behauptung des Beamten, es liege materiell eine Versetzung vor, zutrifft oder nicht.