Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/09/0184

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

19/05 Menschenrechte
64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Rechtssatz

Der Beamte hatte jedenfalls insofern Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, MRK, als die bescheidförmige Entscheidung der in letzter Instanz zuständigen Disziplinarbehörde (neben der Möglichkeit, den VfGH anzurufen) der nachprüfenden Kontrolle des VwGH unterliegt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Disziplinarkommissionen der Beamten in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die Artikel 6, Absatz eins, MRK an ein "unparteiisches und unabhängiges Gericht" stellt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob das Verfahren vor den Disziplinarkommissionen sonst den Anforderungen an ein "faires Verfahren" zu entsprechen hat oder entsprach. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des VfGH dem Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn diesem Erfordernis im Verfahren vor dem VwGH entsprochen wird (Hinweis E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X05

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090184_20110224X05