Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17221 A/2007
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/07/0086
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/07/0116
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0360 B 1. Juni 1999 RS 1
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt nur dann in Betracht, wenn die richtige Partei gemeint, jedoch nur unrichtig benannt worden ist. Dies setzt jedoch im Beschwerdefall voraus, dass unter dem Namen des Bescheidadressaten nur eine KG existieren würde, nicht aber auch eine physische Person dieses Namens. Ist aber eine physische Person dieses Namens existent und wurde in dessen Namen deshalb Beschwerde erhoben, weil der Beschwerdevertreter den Bescheid irrtümlich als auf diesen Namen sich beziehend angesehen hat, dann liegt in der beantragten Änderung der Parteibezeichnung auf KG als Bescheidadressat in Wahrheit ein unzulässiger Parteienwechsel. Der diesbezügliche Antrag der KG war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070086.X02
Im RIS seit
31.07.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_2005070086_20070621X02