Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 62

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

17.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1187

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
  2. Absatz 2,Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
  4. Absatz 4,Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Schlagworte

Schreibfehler

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P62/NOR40280801

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