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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 62
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 61 am 17.10.2026
§ 63 am 17.10.2026
Alle Fassungen
§ 62 heute
§ 62 gültig ab 17.10.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
§ 62 gültig von 01.02.1991 bis 16.10.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
17.10.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.:
32021L1187
Text
§ 62.
Paragraph 62,
(1)
Absatz eins,
Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2)
Absatz 2,
Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3)
Absatz 3,
Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4)
Absatz 4,
Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Schlagworte
Schreibfehler
Im RIS seit
16.10.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40280801
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P62/NOR40280801
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