Nach der stRsp des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Bf nicht Adressat des genannten Bescheides ist (Hinweis: B 22.2.1994, 91/17/0144).