Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1994

Geschäftszahl

94/17/0159

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0160

94/17/0161

94/17/0280

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Bf nicht Adressat des genannten Bescheides ist (Hinweis: B 22.2.1994, 91/17/0144).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X08