Verwaltungsgerichtshof
24.02.2005
2004/07/0155
GRS wie 94/17/0159 E 16. September 1994 RS 8
(Hier: Bfin war nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus konnte sie durch die Zwangsrechtseinräumung nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil sie nicht grundbücherliche Eigentümerin des von der Zwangsrechtseinräumung betroffenen Grundstückes war.)
Nach der stRsp des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Bf nicht Adressat des genannten Bescheides ist (Hinweis: B 22.2.1994, 91/17/0144).