§ 99 Abs 1 lit c WRG 1959 vor der Nov BGBl 252/1990 ist so zu verstehen, dass Auswirkungen auf das Grundwasser bei einer Grundwasserfreilegung durch die Folgenutzung einer Fischhaltung nicht als Einwirkungen aus "Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und kleingewerbliche Betrieben" angesehen werden könnten (Hinweis E 2.2.1988, 86/07/0203). Der hinsichtlich des Begriffsverständnisses vergleichbare (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0187) Ausnahmetatbestand des § 99 Abs 1 lit g WRG 1959 idF BGBl I 55/1999 ist nicht anders zu betrachten.Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vor der Nov Bundesgesetzblatt 252 aus 1990, ist so zu verstehen, dass Auswirkungen auf das Grundwasser bei einer Grundwasserfreilegung durch die Folgenutzung einer Fischhaltung nicht als Einwirkungen aus "Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und kleingewerbliche Betrieben" angesehen werden könnten (Hinweis E 2.2.1988, 86/07/0203). Der hinsichtlich des Begriffsverständnisses vergleichbare (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0187) Ausnahmetatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1999, ist nicht anders zu betrachten.