Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2003/07/0007
Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vor der Nov Bundesgesetzblatt 252 aus 1990, ist so zu verstehen, dass Auswirkungen auf das Grundwasser bei einer Grundwasserfreilegung durch die Folgenutzung einer Fischhaltung nicht als Einwirkungen aus "Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und kleingewerbliche Betrieben" angesehen werden könnten (Hinweis E 2.2.1988, 86/07/0203). Der hinsichtlich des Begriffsverständnisses vergleichbare (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0187) Ausnahmetatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1999, ist nicht anders zu betrachten.