Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/09/0079
Entscheidungsdatum
09.10.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2
(Hier mit dem Zusatz: Wenn der Beschuldigte von der ihm durch die
ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur
Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu
durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, vermag er dies
nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel zu rügen [vgl. das hg.
Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0059].)
Stammrechtssatz
Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090079.X01
Dokumentnummer
JWR_2006090079_20061009X01