Verwaltungsgerichtshof
24.04.2006
2003/09/0059
GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2
(Hier mit dem Zusatz: Wenn der Beschuldigte von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Last.)
Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.