Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2006

Geschäftszahl

2003/09/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2

(Hier mit dem Zusatz: Wenn der Beschuldigte von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Last.)

Stammrechtssatz

Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.