Verwaltungsgerichtshof
30.01.2004
2003/02/0223
GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2
Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.