Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2006

Geschäftszahl

2006/09/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0160 E 3. September 2003 RS 2

(Hier mit dem Zusatz: Wenn der Beschuldigte von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, vermag er dies nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel zu rügen [vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0059].)

Stammrechtssatz

Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.