Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Geschäftszahl

2001/03/0160

Rechtssatz

Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.