Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2006/02/0009
Entscheidungsdatum
31.03.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3
(Hier: Wenn der Besch daher zum Zeitpunkt der Aufforderung zur
Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu
auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um
eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet
angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Besch auf Grund der
Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an
seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E
17.6.1994, 94/02/0251).)
Stammrechtssatz
Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X04
Dokumentnummer
JWR_2006020009_20060331X04