Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1994

Geschäftszahl

94/02/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/03/0204 3

Stammrechtssatz

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.