Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2003

Geschäftszahl

2002/02/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.