Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2006/02/0009
GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3
(Hier: Wenn der Besch daher zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelte es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Besch auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E 17.6.1994, 94/02/0251).)
Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.