Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im § 72 legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im Paragraph 72, legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.