Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0163
GRS wie 99/07/0094 E 9. März 2000 RS 2
(hier Zwangsrecht iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959; ohne den letzten Satz)
Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im Paragraph 72, legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.