Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektivöffentliches Recht iSd Art 131 Abs1 Z 1 B-VG nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (Hinweis B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965 und B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1965). Als eine derartige Vorschrift kommt § 6 Abs 1 SchrottlenkungsG in Betracht.Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektivöffentliches Recht iSd Artikel 131, Abs1 Ziffer eins, B-VG nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (Hinweis B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965 und B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1965). Als eine derartige Vorschrift kommt Paragraph 6, Absatz eins, SchrottlenkungsG in Betracht.