Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

97/12/0408

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/30 89/04/0274 2

(hier: die - mittelbaren - wirtschaftlichen Auswirkungen auf Mittel, die von einem Universitätsinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben wurden, durch den angefochtenen Bescheid - mit dem im wesentlichen festgestellt worden ist, daß einem Universitätsdozenten die Benützung von Institutseinrichtungen zu gestatten ist - begründen keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte des beschwerdeführenden Institutes)

Stammrechtssatz

Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektiv-öffentliches Recht iSd Artikel 131, Abs1 Ziffer eins, B-VG nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (Hinweis B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965 und B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1965). Als eine derartige Vorschrift kommt Paragraph 6, Absatz eins, SchrottlenkungsG in Betracht.