Schutzanordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 sind Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und die Wasserrechtsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von Amts wegen zu klären.Schutzanordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und die Wasserrechtsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von Amts wegen zu klären.