Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2001/07/0150
Schutzanordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und die Wasserrechtsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von Amts wegen zu klären.