Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/09/0064

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/09/0065 94/09/0066 94/09/0070 94/09/0068 94/09/0069 94/09/0067

Rechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090064.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013

Dokumentnummer

JWR_1994090064_19940727X03

Rechtssatz für 2000/09/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15748 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/09/0147

Entscheidungsdatum

22.01.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/09/0149 E 20. März 2002 2000/09/0151 E 20. März 2002 2000/09/0146 E 27. März 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090147.X03

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000090147_20020122X03

Rechtssatz für 2000/09/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/09/0135

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090135.X01

Im RIS seit

20.11.2003

Dokumentnummer

JWR_2000090135_20031022X01

Rechtssatz für 2003/09/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/09/0069

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3 Hier ohne den Einschub: "(allenfalls reicht Kennenmüssen aus)".

Stammrechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090069.X02

Im RIS seit

30.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2003090069_20041028X02