Verwaltungsgerichtshof
22.10.2003
2000/09/0135
GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3
Kommt der Behörde ein Umstand, der gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).