Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
94/09/0064
Kommt der Behörde ein Umstand, der gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf Paragraph 28, VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0065
94/09/0066
94/09/0070
94/09/0068
94/09/0069
94/09/0067