Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/07/0186
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht
Norm
QualitätsklassenG §26 Abs1 Z2;
QualitätsklassenG §26 Abs3 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §9 idF 1995/523;
QualitätsnormenV Obst Gemüse 1995;
VStG §9 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/07/0208 E 26. Mai 1998
Rechtssatz
Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs 1 VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070186.X01
Dokumentnummer
JWR_1997070186_19980526X01