Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

2000/07/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0186 E 26. Mai 1998 RS 1

(Hier Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera j, WRG)

Stammrechtssatz

Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.