Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2000/07/0039
GRS wie 97/07/0186 E 26. Mai 1998 RS 1
(Hier Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera j, WRG)
Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.