Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

97/07/0186

Rechtssatz

Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/07/0208 E 26. Mai 1998