Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/07/0186
Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/07/0208 E 26. Mai 1998