Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das
Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHGRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 11, AHG
zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der
Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der
rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer
zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung
(Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert
(Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).