Verwaltungsgerichtshof
27.01.2011
2009/21/0163
GRS wie 2000/04/0001 B 27. September 2000 RS 3 (hier betreffend Aufhebung der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005)
Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das
Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 11, AHG
zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der
Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der
rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer
zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung
(Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert
(Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210163.X02