Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2009/21/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0001 B 27. September 2000 RS 3 (hier betreffend Aufhebung der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005)

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das

Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der

Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 11, AHG

zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der

Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der

rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer

zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung

(Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert

(Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210163.X02