Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Geschäftszahl

2009/06/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0001 B 27. September 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 11, AHG zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).