Verwaltungsgerichtshof
05.07.2007
2006/06/0054
GRS wie 2000/04/0001 B 27. September 2000 RS 3
Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 11, AHG zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/06/0055