Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0603

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/02/0603

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020603.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1995020603_19960126X03

Rechtssatz für 93/02/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0318

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0603 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020318.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020318_19961108X02

Rechtssatz für 97/02/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/02/0182

Entscheidungsdatum

05.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §6 Abs9;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0603 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020182.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997020182_19970905X02

Rechtssatz für 2000/02/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/02/0022

Entscheidungsdatum

23.11.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0603 E 26. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020022.X02

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2000020022_20011123X02

Rechtssatz für 99/02/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/02/0220

Entscheidungsdatum

20.12.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0603 E 26. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020220.X02

Im RIS seit

03.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1999020220_20021220X02