Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Geschäftszahl

93/02/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0603 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).