Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2002

Geschäftszahl

99/02/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0603 E 26. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).