Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1997

Geschäftszahl

97/02/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0603 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).