Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Geschäftszahl

95/02/0603

Rechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).