Für die Beurteilung nach § 44 FrG 1997 ist maßgeblich, ob eine Für die Beurteilung nach Paragraph 44, FrG 1997 ist maßgeblich, ob eine
Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs 1 FrG 1997 Gefährlichkeitsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997
dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, daß die Aufrechterhaltung
des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden
ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (Hinweis E
20. 10. 1998, 98/21/0183, ergangen zu § 36 Abs 1 FrG 1997), und ob 20. 10. 1998, 98/21/0183, ergangen zu Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997), und ob
die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde von § 37 die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde von Paragraph 37,
und § 38 FrG 1997 zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei und Paragraph 38, FrG 1997 zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei
dieser Entscheidung das ihr im § 36 Abs 1 FrG 1997 eingeräumte dieser Entscheidung das ihr im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumte
Ermessen zu üben.