Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2008

Geschäftszahl

2008/22/0629

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0342 E 27. November 1998 RS 1 (Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung nach Paragraph 44, FrG 1997 ist maßgeblich, ob eine

Gefährlichkeitsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997

dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, daß die Aufrechterhaltung

des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden

ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (Hinweis E

20. 10. 1998, 98/21/0183, ergangen zu Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997), und ob

die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde von Paragraph 37,

und Paragraph 38, FrG 1997 zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei

dieser Entscheidung das ihr im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumte

Ermessen zu üben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220629.X02