Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/18/0417

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0342 E 27. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung nach Paragraph 44, FrG 1997 ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (Hinweis E 20. 10. 1998, 98/21/0183, ergangen zu Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997), und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde von Paragraph 37 und Paragraph 38, FrG 1997 zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei dieser Entscheidung das ihr im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu üben.