Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 38 Abs 1 WRG tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (Hinweis E 13.1.1987, 85/07/0136).Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (Hinweis E 13.1.1987, 85/07/0136).