Für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).