Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Geschäftszahl

89/12/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0057 E 26. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).