Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
96/12/0053
GRS wie 89/12/0057 E 26. Juni 1989 RS 1
Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).