Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1989

Geschäftszahl

89/12/0057

Rechtssatz

Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).