Die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein stellt eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des § 56 Abs 2 BDG 1979 zu messen ist (Hinweis E 18.11.1985, 85/12/0145, VwSlg 11942 A/1985).Die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein stellt eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 zu messen ist (Hinweis E 18.11.1985, 85/12/0145, VwSlg 11942 A/1985).