Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/08/0136
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0042 3
(hier: Bei Vereitelung der Vermittlung durch Unterlassung einer vom
potenziellen Arbeitgeber ausdrücklich gewünschten telefonischen
Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches ist dem Arbeitslosen
zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen)
Stammrechtssatz
Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin.Die Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080136.X02
Dokumentnummer
JWR_1999080136_19991020X02