Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
99/08/0136
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0042 3
(hier: Bei Vereitelung der Vermittlung durch Unterlassung einer vom potenziellen Arbeitgeber ausdrücklich gewünschten telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches ist dem Arbeitslosen zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen)
Die Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin.